Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
Paragraph 16,
05.02.1994
31.12.2001
Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter
Paragraph 16, (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß Paragraph 227, Absatz eins, GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.