Kurztitel

Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

05.02.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter

Paragraph 16, (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß Paragraph 227, Absatz eins, GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.

  1. Absatz 2Die Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 5,
  2. Absatz 3Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
    2. Ziffer 2
      Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
    3. Ziffer 3
      Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
  3. Absatz 4Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
    2. Ziffer 2
      Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
    3. Ziffer 3
      Versicherungsrecht und
    4. Ziffer 4
      Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle).
  5. Absatz 6Für die Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter gelten die Paragraphen 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Ziffer 3, anzuschließen.
    2. Ziffer 2
      Zur Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter ist zuzulassen, wer die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter durch Zeugnis nachweist.
    3. Ziffer 3
      Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
    4. Ziffer 4
      Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter entsprechend der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.