Kurztitel

Akkreditierungsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.01.1994

Außerkrafttretensdatum

16.02.2001

Text

Paragraph eins, Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    Für jede Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle (Paragraph 11, Absatz eins,) gesondert, auch wenn ein gemeinsamer Antrag gestellt wurde oder die Akkreditierungen mit einem gemeinsamen Bescheid erfolgen:

                                                            Schilling

     a) als Grundgebühr                                      70 000,-

     b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im

        Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch

        Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder

        Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren,   500,-

        jedoch höchstens                                    500 000,-

  2. Für jede Änderung einer Akkreditierung auf Antrag

     des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 1. Satz AkkG):

     a) als Grundgebühr                                      10 000,-

     b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes

        von der Abänderung betroffene oder zusätzliche

        Prüf- oder Überwachungsverfahren                        500,-

  3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn

     sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach

     sich zieht:

     a) als Grundgebühr                                      70 000,-

     b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes

        nicht von einer Einschränkung des

        Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder

        Überwachungsverfahren                                   500,-