Akkreditierungsgebührenverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1994,
Paragraph eins
26.01.1994
16.02.2001
Paragraph eins, Für die nach dem Akkreditierungsgesetz durchzuführenden Amtshandlungen sind folgende Verwaltungsabgaben zu entrichten:
Schilling
a) als Grundgebühr 70 000,-
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes im
Akkreditierungsbescheid - insbesondere durch
Bezugnahme auf eine technische Spezifikation oder
Norm - ausgewiesene Prüf- oder Überwachungsverfahren, 500,-
jedoch höchstens 500 000,-
2. Für jede Änderung einer Akkreditierung auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 1. Satz AkkG):
a) als Grundgebühr 10 000,-
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes
von der Abänderung betroffene oder zusätzliche
Prüf- oder Überwachungsverfahren 500,-
3. Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG, wenn
sie nicht die Entziehung der Akkreditierung nach
sich zieht:
a) als Grundgebühr 70 000,-
b) zusätzlich zur Gebühr gemäß lit. a für jedes
nicht von einer Einschränkung des
Akkreditierungsumfanges betroffene Prüf- oder
Überwachungsverfahren 500,-