Kurztitel
Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 65/1994Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994,
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachkunde
§ 5. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 5, Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Fachtechnologie:
Entomologie und Biologie,
Verhaltensweisen und Auftreten von tierischen und pflanzlichen Schädlingen,
Wirkungsweise der Schädlingsbekämpfungsmittel auf die Zielorganismen,
Auswirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel auf Menschen, Haustiere und Umwelt,
Einwirkungen der Schädlingsbekämpfungsmittel auf Bauteile und Oberflächen,
Dekontamination und fachgerechte Entsorgung,
Toxikologie und Ökotoxikologie,
Geräte, Maschinen und Anlagen und deren Anwendung, Einsatz und Wartung und
Verwendung von Arbeitsbühnen, Gerüsten, Leitern und ähnlichen Arbeitsbehelfen und
Werkstoffkunde:
Eigenschaften, Anwendung, Wirkungsweise, Lagerung und Entsorgung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Hilfsmitteln und
Eigenschaften, Anwendung, Wirkungsweise und Lagerung von Arbeitsschutzmitteln (insbesondere Gasmasken und Schutzbekleidung und deren Wartung und Reinigung) und
Fachliche Sondervorschriften:
Behandlung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen und Entsorgung von gefährlichen Abfällen,
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
einschlägige Rechtsvorschriften und