Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,
Paragraph 2,
01.01.1994
31.12.1994
Begriffe
Paragraph 2, (1) „Aufzüge'' sind alle elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebenen fest eingebauten Hebeeinrichtungen, die festgelegte Ebenen bedienen und einen Förderkorb haben, der an Seilen oder Ketten aufgehängt ist oder von einem oder mehreren Hubzylindern getragen wird und sich mindestens teilweise längs senkrechter oder um nicht mehr als 15 Grad gegenüber der Senkrechten geneigter Führungen bewegt und der bestimmt ist