Kurztitel

Austro Control-Gebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Paragraph 5,

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.