Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.