Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,
Artikel eins,
01.12.1993
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.