Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Informationspflichten

Geltungsbereich

Paragraph 9, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 13 finden auf Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang römisch neunzehn Ziffer 7,) rezipierten Fassung Anwendung.

  1. Absatz 2,Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Absatz eins, genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
    1. Litera a
      Beförderung,
    2. Litera b
      Unterbringung,
    3. Litera c
      andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.