Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Text

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen

Unterlagen

Paragraph 7, (1) Die Betriebsstätten, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben werden, müssen, soweit verfügbar, mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten für die Tourismusregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.

  1. Absatz 2,Die Betriebsstätten, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben werden, müssen, soweit dies für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.
  2. Absatz 3,Den Verpflichtungen gemäß den Absatz eins und 2 kann auch durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz entsprochen werden, wenn dadurch Informationen in gleichem Umfang wie aus den in den Absatz eins und 2 genannten Büchern und Unterlagen erhalten werden können.