die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,
Paragraph 3
04.08.1994
19.11.1998
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
Paragraph 3, (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über