Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Paragraph 79, (1) Beitragsschuldner ist

  1. Ziffer eins
    für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernimmt oder die von diesem gemäß Paragraph 16, verrechnet werden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber),
  2. Ziffer 2
    in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger.
Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner.
  1. Absatz 2,Sofern die Nachforderung oder Rückforderung nicht zumindest teilweise auch auf eine Mitbeteilung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zurückzuführen ist, ist nach einer Veranlagung gemäß Paragraph 80, Absatz 5, abweichend von Absatz eins, bei einer Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder bei einer Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien der Milcherzeuger oder sein Rechtsnachfolger Schuldner des Nachforderungs- oder Rückforderungsbetrags. Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner. An jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an jene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die während des Zeitraums, auf den sich die Nachforderung oder Rückforderung bezieht, hinsichtlich des Milcherzeugers der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb war, hat eine Abschrift des Bescheids über die Nachforderung oder Rückforderung zu ergehen.