Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

31.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Text

Paragraph 53, (1) Der Beitrag gemäß Paragraph 46, ist eine Einnahme des Fonds. Der Fonds kann bis 0,7 vH des Beitragsaufkommens zur Deckung der Kosten, die ihm durch die Erhebung dieser Beiträge erwachsen, verwenden. Ab dem 1. Juli 1993 sind diese von der Agrarmarkt Austria für ihre bei der Beitragserhebung anfallenden Kosten zu verwenden.

  1. Absatz 2,Das verbleibende Beitragsaufkommen ist für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, für Förderungsmaßnahmen zugunsten von Ersatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), für die Förderung von Grünbracheflächen und ab 1. Jänner 1992 auch für die Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung) zu verwenden. Die Grundsätze und Förderungsrichtlinien für derartige indirekte Verwertungsmaßnahmen von Getreide sind bis einschließlich 31 Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen festzulegen und gelten ab 1. Jänner 1992 als vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen. Ab dem 1. Jänner 1992 können diesbezügliche Richtlinien oder Änderungen von Richtlinien vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erlassen werden. Über die hiefür erforderlichen Mittel verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Vor diesem Zeitpunkt vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte Zusicherungen bleiben aufrecht. Ansuchen um Förderung sowie offene Förderungsauszahlungen, welche sich auf Zeiträume vor dem 1. Jänner 1992 beziehen, jedoch bis dahin vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erledigt wurden, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erledigt. Dem Fonds sind für alle sonstigen Verwendungszwecke über Verlangen Bundesmittel in der halben Höhe der jeweils fälligen Kosten der durchzuführenden Maßnahmen und ab dem Kalenderjahr 1990 für die Förderung von Grünbracheflächen Bundesmittel im Ausmaß von 75 vH der jeweils fälligen Kosten zur Verfügung zu stellen. Die restlichen Mittel im Ausmaß von 25 vH für die Förderung von Grünbracheflächen sind aus dem Beitragsaufkommen heranzuziehen. Über die gesamten Mittel für diese Maßnahmen und deren Durchführung verfügt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

  1. Absatz 2 a,Ab dem 1. Juli 1992 ist Absatz 2, nur mehr auf jene Sachverhalte anzuwenden, die vor der Ernte 1992 oder - soweit es sich um die Förderung von Grünbracheflächen handelt - vor dem Herbst 1991 verwirklicht worden sind.

  1. Absatz 2 b,Ab dem 1. Juli 1992 erfolgt - soweit nicht Absatz 2 a, anzuwenden ist - die Finanzierung der Absatz- und Verwertungsmaßnahmen im Bereich der Getreidewirtschaft, der Förderungsmaßnahmen zugunsten von Einsatzkulturen des Getreidebaus (sogenannte Alternativenförderung), der Förderung von Grünbracheflächen sowie der Förderung der Stärke- und Alkoholwirtschaft (Stärkeförderung)
    1. Ziffer eins
      bis zu einer Höhe von zwei Milliarden Schilling pro Jahr durch Mittel des Bundes,
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus bis zu einer Höhe von vier Milliarden Schilling pro Jahr im Ausmaß von jeweils 50 vH durch Mittel des Bundes und durch die verbleibenden Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag (Paragraph 46,), dem Förderungsbeitrag (Paragraph 53 a,) und dem Saatgutbeitrag (Paragraph 53 n,) und
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der weiteren Finanzierungserfordernisse im Ausmaß von 40 vH durch Mittel des Bundes und im Ausmaß von 60 vH durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, Förderungsbeitrag und Saatgutbeitrag.
    Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
  2. Absatz 3,Der Fonds kann Kredite aufnehmen, um nach Erschöpfung der Mittel, die durch Einnahmen aus dem Verwertungsbeitrag, dem Förderungsbeitrag und dem Saatgutbeitrag aufgebracht werden, weitere notwendige Maßnahmen durchführen zu können.