Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Text

Paragraph 16, (1) Milcherzeuger dürfen

  1. Ziffer eins
    aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% an ihrer Betriebsstätte und
  2. Ziffer 2
    Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an ihrer Betriebsstätte sowie bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'')
unmittelbar an Verbraucher abgeben, wenn der Fonds eine entsprechende Bewilligung erteilt hat. Unter Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'') sind öffentlich zugängliche Veranstaltungen zu verstehen, bei denen mehrere Landwirte Waren aus dem eigenen Betrieb zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher anbieten.

  1. Absatz eins a,Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (Paragraph 51, LMG 1975) Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Weiters dürfen Milcherzeuger derartige Milch bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'') unmittelbar an Verbraucher abgeben. Milcherzeuger, auf deren milchwirtschaftlichen Betrieben seit dem 1. Juli 1978 keine Einzelrichtmenge vorhanden ist und auch zwischenzeitlich nicht erworben wurde, dürfen Milch mit einem Fettgehalt von 8 % und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Die Abgabe an Wiederverkäufer ist von den Milcherzeugern unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes jährlich bis 31. Jänner dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem 1. Juli 1991 beim Fonds eingelangt ist und dies entweder zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist oder es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (Paragraph 71, Absatz 3 und 4) oder die unmittelbare Abgabe von den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art handelt. Weiters hat der Fonds für einen Antrag, der vor dem 1. Juli 1991 gestellt wird, eine Bewilligung gemäß Absatz eins, zu erteilen, wenn es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch im Rahmen eines sogenannten „biologischen Landbaues'' handelt, der Milcherzeuger einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Organisation im Bereich des „biologischen Landbaues'' angehört und die Milch und Erzeugnisse aus Milch nach den Richtlinien dieser Organisation erzeugt werden. Sofern eine Bewilligung gemäß Absatz eins, nicht erteilt werden kann und sich der Antrag auf eine gemäß Absatz 2 a, zulässige Form der Abgabe bezieht, hat der Milchwirtschaftsfonds dem Antragsteller dies bekanntzugeben und es entfällt die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages. In den übrigen Fällen hat der Fonds über die Anträge zu entscheiden.

  1. Absatz 2 a,Ab dem 1. Juli 1991 können nachstehende Arten der Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an der Betriebsstätte gemäß Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbare Abgabe von den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art oder
    3. Ziffer 3
      Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (Paragraph 71, Absatz 3 und 4) unmittelbar an Verbraucher oder
    4. Ziffer 4
      Abgabe von Erzeugnissen aus Milch, die auf Almen aus Almmilch (Paragraph 71, Absatz 3 und 4) hergestellt wurden, an der Betriebsstätte des Milcherzeugers (Heimgut) oder auf Veranstaltungen traditioneller Art unmittelbar an Verbraucher oder
    5. Ziffer 5
      Abgabe von Milch sowie von Erzeugnissen aus Milch gemäß Absatz eins a,
    Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich.

  1. Absatz 2 b,Ab dem 1. Jänner 1994 können Milcherzeuger aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8 % bei Veranstaltungen traditioneller Art abgeben.
  2. Absatz 3,Soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Fonds die unmittelbare Abgabe im Sinne des Absatz eins, durch Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 4,Milcherzeuger, die bis 30. Juni 1987 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben, Milch und Erzeugnisse aus Milch bis dahin unmittelbar an Verbraucher abgegeben zu haben, dürfen
    1. Ziffer eins
      die nach Absatz eins, zulässigen Formen der unmittelbaren Abgabe nach dem 30. Juni 1987 fortsetzen,
    2. Ziffer 2
      sofern deren Betriebe ohne Einzelrichtmenge sind, darüber hinaus die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten und aus ihrem Betrieb stammenden Waren an Verbraucher im bisherigen Umfang unmittelbar zustellen und
    3. Ziffer 3
      aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bei traditionellen Veranstaltungen an Verbraucher im bisherigen Umfang unmittelbar abgeben.
    Die Milcherzeuger haben für die Anmeldung vom Fonds aufzulegende Formblätter zu verwenden. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben den Milcherzeugern die erfolgte Anmeldung zu bestätigen, wenn diese vollständig ausgefüllt ist, rechtzeitig beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingebracht wurde und sich die Anmeldung ausschließlich auf die in Ziffer eins bis 3 genannten Formen der unmittelbaren Abgabe bezieht, wobei in den Fällen der Ziffer 2 und 3 von den Milcherzeugern anläßlich der Anmeldung der bisherige Umfang der unmittelbaren Abgabe - getrennt nach einzelnen Warenarten - anzugeben ist. Kann diese Bestätigung nicht erteilt werden, sind die Anträge dem Fonds zur Entscheidung vorzulegen.

  1. Absatz 4 a,Milcherzeuger, die vor dem 1. Juli 1987 Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund einer Bewilligung des Fonds oder einer Vereinbarung mit dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben und die hiefür erforderlichen Beiträge entrichtet haben, können bis 30. September 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben, Milch und Erzeugnisse aus Milch in den in Absatz 4, Ziffer eins bis 3 genannten Formen unmittelbar an Verbraucher abgeben zu wollen. Sie dürfen die unmittelbare Abgabe bei Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes oder einer Bewilligung des Fonds durchführen, wobei Absatz 4, zweiter bis letzter Satz sowie Absatz 6 und 8 sinngemäß anzuwenden sind.

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,)

  1. Absatz 6,Für die unmittelbare Abgabe im Sinne der Absatz eins bis 4 ist die Abhofpauschale im Wege der zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (Paragraph 71, Absatz 6,) zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Fälle. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben im Namen der AMA mindestens einmal jährlich alle Milchlieferanten, mit denen sie Lieferverträge (Paragraph 14 a, Absatz 2,) abgeschlossen haben, über die rechtlichen und finanziellen Bedingungen der Abhofabgabe, insbesondere über die Folgen von Übertretungen, zu informieren.

  1. Absatz 6 a,Auf Tatbestände, die nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht werden, ist Absatz 6, nicht mehr anzuwenden.

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1991,)

  1. Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Milcherzeuger regelmäßig auf die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 13, Absatz 2, zweiter Satz und 16 Absatz eins bis 4 a zu überprüfen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden zu überprüfen, ob Milcherzeuger, die Milch und Erzeugnisse aus Milch an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe abgeben, die hiefür nach diesem Bundesgesetz zu entrichtende Abhofpauschale vollständig abgeführt haben. Verletzungen dieser Verpflichtungen sind dem Fonds - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens - unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Organen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragt oder ersucht wurden,
    1. Ziffer eins
      ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben und
    2. Ziffer 2
      sind auf Verlangen Aufzeichnungen sowie sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen über die Erzeugung, Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Dritte enthalten oder enthalten können, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren.