(1a)Absatz eins a,Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Weiters dürfen Milcherzeuger derartige Milch bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'') unmittelbar an Verbraucher abgeben. Milcherzeuger, auf deren milchwirtschaftlichen Betrieben seit dem 1. Juli 1978 keine Einzelrichtmenge vorhanden ist und auch zwischenzeitlich nicht erworben wurde, dürfen Milch mit einem Fettgehalt von 8 % und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Die Abgabe an Wiederverkäufer ist von den Milcherzeugern unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes jährlich bis 31. Jänner dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden.Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (Paragraph 51, LMG 1975) Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Weiters dürfen Milcherzeuger derartige Milch bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'') unmittelbar an Verbraucher abgeben. Milcherzeuger, auf deren milchwirtschaftlichen Betrieben seit dem 1. Juli 1978 keine Einzelrichtmenge vorhanden ist und auch zwischenzeitlich nicht erworben wurde, dürfen Milch mit einem Fettgehalt von 8 % und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Die Abgabe an Wiederverkäufer ist von den Milcherzeugern unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes jährlich bis 31. Jänner dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden.