Kurztitel

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

HeizKG

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

römisch vier. Abschnitt

Besondere Verfahrensvorschriften

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Über Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Gebäude liegt:
    1. Ziffer eins
      Vorliegen der überwiegenden Beeinflußbarkeit des Wärmeverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung (Paragraph 5, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 10 bis 13);
    3. Ziffer 3
      Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit der Messung (Paragraph 5, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile (Paragraph 6, Absatz eins und 2) und der dazu erforderlichen Duldungspflichten (Paragraph 6, Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      Erhaltung, Wartung und Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,);
    6. Ziffer 6
      Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten (Paragraph 9,);
    7. Ziffer 7
      Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der beheizbaren Nutzfläche (Paragraph 11, Absatz 2,);
    8. Ziffer 8
      Legung der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);
    9. Ziffer 9
      Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile (Paragraph 23, Absatz eins,);
    10. Ziffer 10
      Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel (Paragraph 29, Absatz 5,).
  2. Absatz 2,In den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Paragraph 37, Absatz 3 und 4 und die Paragraphen 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, können in den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von jedem Wärmeabnehmer als auch vom Wärmeabgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Absatz eins, sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 8, auch Parteistellung zu.
  4. Absatz 4,Wird ein Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6, 8, oder 10 anhängig gemacht, so wird der Fortlauf der in Paragraph 21, Absatz 6, angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für verbindlich erklärte ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      für die Verbrauchsermittlung im Sinn des Paragraph 5, und
    2. Ziffer 2
      für die nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2
    festzustellen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung vorsehen:
    1. Ziffer eins
      Formblätter für die in Absatz eins, genannten Anträge, um zu sichern, daß die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben gemacht werden;
    2. Ziffer 2
      Formblätter für nach Paragraph 8, zu führende Stammblätter zur Sicherung der notwendigen Daten für eine verläßliche Verbrauchsermittlung.
  7. Absatz 7,Liegt einem Antrag ein Formblatt nach Absatz 6, Ziffer eins, zugrunde, so sind diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Zustellung im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, MRG nicht erschienen sind, als diesem Antrag zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung aufzunehmen.

Schlagworte

Heizkosten

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12081737

alte Dokumentnummer

N5199331830J