Absatz eins,Über Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Gebäude liegt:
- Ziffer einsVorliegen der überwiegenden Beeinflußbarkeit des Wärmeverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung (Paragraph 5, Absatz eins,);
- Ziffer 2Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 10 bis 13);
- Ziffer 3Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit der Messung (Paragraph 5, Absatz 2,);
- Ziffer 4Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile (Paragraph 6, Absatz eins und 2) und der dazu erforderlichen Duldungspflichten (Paragraph 6, Absatz 3,);
- Ziffer 5Erhaltung, Wartung und Betrieb der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,);
- Ziffer 6Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten (Paragraph 9,);
- Ziffer 7Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der beheizbaren Nutzfläche (Paragraph 11, Absatz 2,);
- Ziffer 8Legung der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);
- Ziffer 9Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile (Paragraph 23, Absatz eins,);
- Ziffer 10Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel (Paragraph 29, Absatz 5,).