Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll D

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Text

Artikel 12 des Abkommens gilt für die Schweiz und Liechtenstein in bezug auf staatliche Monopole auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als entsprechende Verpflichtungen aufgrund des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten über einen Europäischen Wirtschaftsraum von diesen Staaten eingehalten werden müssen.

Artikel 12 gilt spätestens ab 1. Jänner 1995 im Falle des österreichischen Salzmonopols.