Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14,

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Text

ANHANG XIV

AUF DEN IN ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes

Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.

Artikel 2 - Internationale Konventionen

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien vereinbaren, die materiellen Normen der folgenden multilateralen Vereinbarungen ab 1. Jänner 1997 einzuhalten:
    • Strichaufzählung
      Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
    • Strichaufzählung
      Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);
    • Strichaufzählung
      Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);
    • Strichaufzählung
      Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, die in Absatz (1) angeführten Konventionen sowie andere multilateriale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte einzuhalten.

Artikel 3 - Zwangslizensierung

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen, daß die Zwangslizensierung von Patenten auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis erfolgt und einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.

Artikel 4 - Meistbegünstigung

Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:

(a) bilateralen Abkommen ergibt, die für eine Vertragspartei bei

Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Notifizierung der anderen Vertragsparteien bis zum 1. Jänner 1993 wirksam sind,

(b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen

ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,

kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.

  1. Absatz 2Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.

Artikel 5 - Erwerb, Beibehaltung und Durchsetzung geistiger

Eigentumsrechte

Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung oder Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte und die Durchsetzungsverfahren recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten insbesondere Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

Artikel 6 - Technische Unterstützung und Zusammenarbeit; Beratung

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien einigen sich auf geeignete Modalitäten für die technische Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen wie WIPO und EPO.
  2. Absatz 2Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf angeführte oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Vertragsparteien mit Drittländern in Angelegenheiten geistigen Eigentums beziehen.