Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prospektangaben

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist,
    2. Ziffer 2
      die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 16,,
    3. Ziffer 3
      den Reisepreis, die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises sowie die Fälligkeit des Restbetrages und
    4. Ziffer 4
      folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind:
      1. Litera a
        Bestimmungsort,
      2. Litera b
        Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse),
      3. Litera c
        Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit nationale Regelungen vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
      4. Litera d
        Mahlzeiten,
      5. Litera e
        Reiseroute,
      6. Litera f
        Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
      7. Litera g
        eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei, Absatz 2 und 3, Bundesgesetzblatt Nr. 719 aus 1993,

Schlagworte

Paßerfordernis, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12081549

alte Dokumentnummer

N5199330691J