Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994,
Paragraph 15
21.10.1993
03.08.1994
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
Paragraph 15, Die im Paragraph 12, genannten Betriebsstätten müssen mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind.