Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Text

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
  2. Ziffer 2
    Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Rumänien abgeschafft.

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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   02.08               Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

                       anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

                       gekühlt oder gefroren:

         ex 0208.90    - andere:

                       - - von Walen *1)

   Kapitel 3           Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

                       wirbellose Wassertiere

   15.04               Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

                       Fischen oder Meeressäugetieren, auch

                       raffiniert, aber nicht chemisch

                       modifiziert *1)

   15.16               Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

                       deren Fraktionen, ganz oder teilweise

                       hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

                       elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

                       weiter zubereitet:

         ex 1516.10    - tierische Fette und Öle sowie deren

                         Fraktionen:

                       - - zur Gänze aus Fischen oder

                           Meeressäugetieren *1) gewonnen

   16.03               Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

                       Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                       wirbellosen Wassertieren:

         ex 1603.00    - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

                         oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                         wirbellosen Wassertieren *1)

   16.04               Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

                       Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

   16.05               Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

                       Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

   23.01               Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

                       Innereien und anderem Schlachtanfall, von

                       Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                       wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

                       Genuß nicht geeignet; Grammeln:

         ex 2301.10    - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

                         Innereien oder anderem Schlachtanfall;

                         Grammeln:

                       - - Walfischmehl *1)

            2301.20    - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

                         Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                         wirbellosen Wassertieren

   23.09               Zubereitungen; wie sie zur Tierfütterung

                       verwendet werden:

         ex 2309.90    - andere:

- - Solubles von Fischen

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung in Anhang römisch XII.
  2. Ziffer 2
    Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
    • Strichaufzählung
      allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang römisch XII ausgerichtet sind;
    • Strichaufzählung
      steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;
    • Strichaufzählung
      soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
  3. Ziffer 3
    Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:
    • Strichaufzählung
      Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;
    • Strichaufzählung
      regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang römisch XIII ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
  4. Ziffer 4
    Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
entsprechend betrachtet:

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Erzeugnisse
mit Ursprung in Rumänien beibehalten:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis 03.05        Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

                          und Lachsfische

   03.05                  Fische, getrocknet, gesalzen oder in

                          Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

                          während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

                          und Pellets aus Fischen, für den

                          menschlichen Genuß geeignet:

           ex 0305.42     - - geräucherte Heringe, ausgenommen

                              Kippered Heringe

           ex 0305.49     - - andere geräucherte Seefische

   16.04                  Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

                          Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

                          - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

                            fein zerkleinert:

              1604.12     - - Heringe

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.
  1. Ziffer 2
    Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische
und Meeresprodukte mit Ursprung in Rumänien beibehalten.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Rumänien kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens zum Datum des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex 03.02                  Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                          Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                          Nr. 03.04:

                          - Lachsfische

                          - Ostseehering

ex 03.03                  Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

                          und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

                          - Lachsfische

                          - Ostseehering

ex 03.04                  Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

                          zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

                          - frische oder gekühlte Filets von

                            Lachsfischen

                          - frische oder gekühlte Filets von

                            Ostseeheringen

                            (Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

                            auf Filets, bei denen die beiden Seiten

                            aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

                            Bauchseite.)

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr
der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien beibehalten:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis 03.05        Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene

                          Filets, ausgenommen Seefische Karpfen, Aale

                          und Lachsfische

  Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf

eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

  1. Ziffer 2
    Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Rumänien aufrechterhalten:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex Kapitel 15             Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23             Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex 03.02               Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                       Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                       Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Rumänien kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden
Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten beibehalten:

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HS-Warennummer                      Warenbezeichnung

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ex 03.02               Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                       Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                       Nummer 03.04:

            03.02.11   - - Forellen

            03.02.61   - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

                           Sprotten oder Brislinge

            03.02.64   - - Makrelen

         ex 03.02.69   - - sonstige:

                       - - - Karpfen

   03.03               Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

                       anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:

            03.03.11   - - Forellen

            03.03.71   - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

                           Sprotten oder Brislinge

            03.03.74   - - Makrelen

         ex 03.03.79   sonstige:

                       - - Karpfen

   16.04               Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

                       Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

            16.04.13   - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

                           Sprotten oder Brislinge

            16.04.15   - - Makrelen

  1. Ziffer 2
    Die vorstehend bezeichneten Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung unterzogen, um für diese Erzeugnisse die Ziele des Abkommens, wie in seinem Artikel 1, Absatz 1 dargelegt, zu erreichen.

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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.