(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Österreichs, wenn es vollständig dort gewonnen oder hergestellt worden ist.
(2) Folgende Erzeugnisse gelten als vollständig in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen oder hergestellt:
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis c genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3) Verpackungsmaterialien und Behältnisse, die ein Erzeugnis enthalten, werden bei der Feststellung, ob dieses Erzeugnis Ursprungseigenschaft besitzt, nicht berücksichtigt; es muß nicht nachgewiesen werden, daß es sich bei diesen Verpackungsmaterialien und Behältnissen um Ursprungserzeugnisse handelt.