Kurztitel

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Text

                                                           Anhang V

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ZOLLZUGESTÄNDNISSE DER REPUBLIK ÖSTERREICH

AN DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens erhebt die Republik Österreich keine Einfuhrzölle mehr auf die nachstehend genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft:

0603  --  Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu

          Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht,

          gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

      10  - frisch:

            ex 10 - Strelitzia, Anthurium, Protea, Ornithogalum

0709  --  Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

      30  - Auberginen

      90  - anderes:

            A - Kürbisse aller Arten:

                ex A - Zucchini (Courgettes)

0802  --  Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne

          Schalen oder enthäutet:

     (10) - Mandeln:

      11  - - in Schale

      12  - - ohne Schale

     (20) - Haselnüsse (Corylus-Arten):

      21  - - in Schale

      22  - - ohne Schale

     (30) Walnüsse:

      31  - - in Schale

      32  - - ohne Schale

      90  - andere:

            A - Pinienkerne

0803  00  Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder

          getrocknet

0804  --  Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,

          Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

      20  - Feigen:

            B - getrocknet

      30  - Ananas

0805  --  Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

      10  - Orangen

      20  - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);

            Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von

            Zitrusfrüchten

      30  - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure

            Limetten (Citrus aurantifolia)

0806  --  Weintrauben, frisch oder getrocknet:

      20  - getrocknet

0812  --  Früchte, vorläufig haltbar gemacht (zB durch gasförmiges

          Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure oder

          anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für den

          unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

      90  - andere:

            ex 90 - Marillen

0813  --  Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801

          bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von

          Schalenfrüchten dieses Kapitels:

      10  - Marillen

      50  - Mischungen von getrockneten Früchten oder von

            Schalenfrüchten dieses Kapitels

0905  00  Vanille

0910  --  Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und

          andere Gewürze:

      20  - Safran

1211  --  Pflanzen, Pflanzenteile (einschließlich Samen und Früchte),

          wie sie hauptsächlich zur Herstellung von Parfümeriewaren,

          für medizinische Zwecke oder für Insekticide, Fungicide

          oder ähnliche Waren verwendet werden, frisch oder

          getrocknet, auch zerschnitten, zerstoßen oder pulverisiert:

      10  - Süßholzwurzeln

      20  - Ginsengwurzeln

      90  - andere

1509  --  Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

          nicht chemisch modifiziert:

      10  - Jungfernöl

      90  - anderes

2002  --  Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar

          gemacht:

      10  - Tomaten, ganz oder in Stücken

2005  --  Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

          haltbar gemacht, nicht gefroren:

      70  - Oliven

      90  - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

            A - anderes Gemüse:

                3 - Kapern

                5 - Artischocken

2008  --  Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

          Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

          Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

          anderweit weder genannt noch inbegriffen:

      20  - Ananas *1)

      30  - Zitrusfrüchte *1)

2208  --  Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

          Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre

          und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten;

          zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für

          die Herstellung von Getränken verwendet werden:

      30  - Whisky:

            ex 30 - Irish Whiskey *2)

      40  - Rum und Taffia *2)

      90  - andere:

            ex D - Waren, die Eier, Eigelb oder Zucker (Saccharose

                   oder Invertzucker) enthalten:

                   1 - Irish cream liqueurs

                   2 - Ouzo

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*1) Vorbehaltlich eines Preisausgleichs für zugesetzten Zucker. *2) Die Einräumung der Zollfreiheit unterliegt den von den

zuständigen Behörden festzulegenden Voraussetzungen.

Schlagworte

Bindezweck

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10007415

Dokumentnummer

NOR12081176

alte Dokumentnummer

N5199328418J