Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen
Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Vertrag – EG
Anlage 3
01.01.1994
31.12.1994
59/04 EU – EWR
Tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft wie das EWR-Abkommen. Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.
Anhang III
--------------
Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine
Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich unter Berücksichtigung der Erörterungen im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen beschlossen, folgende Vereinbarung über den gegenseitigen Handel mit bestimmten Weinen zu treffen:
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1988,
27.01.2026
10007415
NOR12081174
N5199328416J