Kurztitel

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Gemäß Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1993,, wird dieses Abkommen ab dem 15. April 1993 vorläufig angewendet. Ist das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 noch nicht in Kraft, so endet diese Vereinbarung zu jenem Zeitpunkt, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Text

SCHREIBEN NR. 1

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Porto, den 2.5.1992

Sehr geehrter Herr!

Ich beehre mich, auf die Erörterungen über Handelsvereinbarungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Verhandlungen über das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich und auf Protokoll 42 im Anhang zum vorgenannten Abkommen Bezug zu nehmen.

Ich bestätige Ihnen hiermit, daß diese Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben:

römisch eins. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über den gegenseitigen Handel mit Käse. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang römisch eins dieses Schreibens;

römisch zwei. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für Frucht- und Gemüsesäfte. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang römisch zwei dieses Schreibens;

römisch drei. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontingente für bestimmte Weine. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang römisch drei dieses Schreibens;

römisch vier. einer Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Österreich über gegenseitige Zollkontigente Anmerkung, richtig: Zollkontingente) im Schweinefleischsektor. Der Wortlaut der Vereinbarung findet sich in Anhang römisch vier dieses Schreibens;

römisch fünf. Zollzugeständnissen Österreichs an die Gemeinschaft. Die Zugeständnisse sind in Anhang römisch fünf dieses Schreibens aufgeführt;

römisch sechs. Ursprungsregeln für die Durchführung der vorgenannten Vereinbarungen und Zugeständnisse. Die Regeln sind in Anhang römisch sechs dieses Schreibens aufgeführt.

Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Republik Österreich zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck unserer

ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates

der Europäischen Gemeinschaften:

Franz Andriessen m. p.,

Deus Pinheiro m. p.

SCHREIBEN NR. 2

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Porto, den 2.5.1992

Sehr geehrte Herren!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens)

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck unserer

ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung

der Republik Österreich:

Alois Mock m. p.,

Wolfgang Schüssel m. p.

Schlagworte

Fruchtsaft

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10007415

Dokumentnummer

NOR12081171

alte Dokumentnummer

N5199328413J