EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll C
Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,
Artikel eins,
01.01.1993
Artikel 1
Island kann unter entsprechender Berücksichtigung der in Artikel 14 des Abkommens angeführten Bedingungen auf die in Tabelle römisch eins angeführten Erzeugnisse Zollabgaben fiskalischer Art einheben.
Wenn in Island die Produktion eines Erzeugnisses ähnlicher Art wie eines der in Tabelle römisch eins angeführten Erzeugnisse begonnen wird, muß die Abgabe, welcher letzteres Erzeugnis unterliegt, abgeschafft werden.