Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2023

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Artikel eins bis 10 noch für weitere 10 Jahre.

Text

ARTIKEL 7

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz einsErgibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber den Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.