Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 23/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Text

Gleichhaltung von ausländischen Ausbildungszeiten

Paragraph 27 b,

  1. Absatz eins,Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten sind der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen internationaler Ausbildungsprogramme, die durch Absatz eins, nicht erfaßt sind, können durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit in den entsprechenden Lehrberufen gleichgehalten werden, wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Ausbildungsvorschriften des betreffenden Lehrberufes ergibt, daß die ausländische Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der vermittelten berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse, in weiten Bereichen der Lehrausbildung nahekommt.