Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländer nicht berühren;
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II
Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Artikel 5,
01.01.1993
Artikel 5
VORAUSSETZUNG DER UNMITTELBAREN
BEFÖRDERUNG
Die Papiere oder Förmlichkeiten nach den Artikeln 6 bis 11 können nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.
Als unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten: