Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Sofern dieses Bundesgesetz oder eine Verordnung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder Paragraph 22, Absatz 4, nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (volle Befähigung) besitzt und keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen und
      1. Litera a
        dem Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
      2. Litera b
        wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.
  2. Absatz 2,Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, darf nur für einen Teil des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises erteilt werden, sofern der Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit des Nachsichtswerbers lediglich diesen Teil der Berufsausbildung zu ersetzen vermögen. Bei Meisterprüfungen oder Prüfungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, darf eine Nachsicht gemäß Absatz eins, nur für die gesamte Prüfung mit Ausnahme des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung und Unternehmerprüfung erteilt werden; von einzelnen Prüfungsteilen darf eine Nachsicht nicht erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann auch mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes erteilt werden, wenn die Befähigung lediglich in diesem Umfang gegeben ist.
  4. Absatz 4,Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, darf nur mit der Beschränkung auf den Betrieb des Gewerbes in einem bestimmten Standort erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, nur für den gewählten Standort gegeben sind.
  5. Absatz 5,Die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist unbefristet zu erteilen. Ebenso ist die Nachsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unbefristet zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung die Fortführung eines bestehenden Betriebes, auch wenn für diesen keine entsprechende Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht werden soll.
  6. Absatz 6,Die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, ist zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.
  7. Absatz 7,Wenn eine Nachsicht gemäß Absatz eins bis 5 auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, nicht erteilt werden darf und der Nachsichtswerber das vorgeschriebene Zeugnis nicht vorlegen kann, jedoch nachweist, daß er dieses Zeugnis bereits erlangt hatte, so ist die Nachsicht von der Vorlage des vorgeschriebenen Zeugnisses zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080786

alte Dokumentnummer

N5199325003J