Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 367

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 367,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. Ziffer eins
    trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;
  2. Ziffer 2
    trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß Paragraph 190, erhalten zu haben;
  3. Ziffer 3
    einen integrierten Betrieb entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
  4. Ziffer 4
    trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 190, erhalten zu haben;
  5. Ziffer 5
    sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im Paragraph 39, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen entspricht;
  6. Ziffer 5 a
    die Funktion des Geschäftsführers entgegen Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, weiterhin anzuwenden ist;
  7. Ziffer 6
    sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen Paragraph 39, Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
  8. Ziffer 7
    ohne die gemäß Paragraph 190, erforderliche Genehmigung die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verpachtet hält;
  9. Ziffer 8
    ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)
  1. Ziffer 10
    ein Waffengewerbe (Paragraph 192,) oder ein Gewerbe nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß Paragraph 198, erforderliche Bewilligung ausübt;
  2. Ziffer 11
    sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2, nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
  3. Ziffer 12
    nach Verlegung des Betriebes eines Waffengewerbes (Paragraph 192,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß Paragraph 198, erforderliche Bewilligung ausübt;
  4. Ziffer 13
    nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes (Paragraph 192,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß Paragraph 198, erforderliche Bewilligung ausübt;
  5. Ziffer 14
    mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
  6. Ziffer 15
    ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
  7. Ziffer 16
    entgegen Paragraph 46, Absatz eins, ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;
  8. Ziffer 16 a
    ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
  9. Ziffer 17
    das den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder der erste Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, oder der Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 7, gegeben ist;
  10. Ziffer 18
    als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 6, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
  11. Ziffer 19
    die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54 bis 59, 61, 134, 162 Absatz 3 und 4 und 221) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Absatz 2, oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, gegeben ist;
  12. Ziffer 20
    die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt;
  13. Ziffer 21
    die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
  14. Ziffer 22
    entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
Anmerkung, Ziffer 23 bis 24 a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)
  1. Ziffer 25
    entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  2. Ziffer 26
    Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 82 a, Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
  3. Ziffer 27
    den Bestimmungen des Paragraph 82 a, Absatz 4, oder des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
  4. Ziffer 28
    die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
  5. Ziffer 29
    das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
  6. Ziffer 30
    Fleisch entgegen Paragraph 101, Absatz 4, verkauft;
  7. Ziffer 31
    Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen Paragraph 101, Absatz 5, feilhält oder verkauft;
  8. Ziffer 32
    höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 117,, Paragraph 133,, Paragraph 147,, Paragraph 261,, Paragraph 267, oder Paragraph 272, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
  9. Ziffer 33
    bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 120, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  10. Ziffer 34
    Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 144, 223 c, Absatz eins, 223 g, 223 i, 223 k, 245, Absatz eins, 250, Absatz eins, 256, oder 259 Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;
  11. Ziffer 34 a
    ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß Paragraph 153, Absatz 2, erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;
  12. Ziffer 35
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 154, oder des Paragraph 156, Alkohol ausschenkt;
  13. Ziffer 36
    die Bestimmungen des Paragraph 158, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 158, erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des Paragraph 158, erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
  14. Ziffer 37
    bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen Paragraph 166, Absatz eins, gleichzeitig das gebundene Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen Paragraph 200, gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
  15. Ziffer 38
    bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des Paragraph 166, Absatz 2, nicht einhält;
  16. Ziffer 39
    bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des Paragraph 167, Absatz 2, nicht einhält;
  17. Ziffer 40
    Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 243 d, Absatz 2, oder 3 einzieht;
  18. Ziffer 41
    bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 173, oder die Bestimmungen von auf Grund des Paragraph 173, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  19. Ziffer 42
    entgegen Paragraph 177, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
  20. Ziffer 43
    bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder der Pfandleiher sich keiner dem Paragraph 186, Absatz eins, oder Paragraph 235, Absatz eins, entsprechenden Geschäftsordnung bedient;
  21. Ziffer 44
    bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 4, oder des Paragraph 243 c, nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen Paragraph 235, Absatz 5, vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt;
  22. Ziffer 45
    den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen Paragraph 197, Absatz 2, nicht einstellt;
  23. Ziffer 46
    bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß Paragraph 199, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 199, Absatz 3, erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
  24. Ziffer 47
    bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 201, oder des Paragraph 202, Absatz 4, nicht einhält;
  25. Ziffer 48
    bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des Paragraph 231,, Paragraph 232,, Paragraph 234,, Paragraph 236, Ziffer eins, oder 2, Paragraph 237,, Paragraph 238,, Paragraph 239, oder Paragraph 240, nicht einhält;
  26. Ziffer 49
    gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 236, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 247, verstößt;
  27. Ziffer 49 a
    Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 223 c, Absatz eins, 245, Absatz eins, 250, Absatz eins, 256, oder 259 Absatz eins, erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
  28. Ziffer 50
    der Verpflichtung gemäß Paragraph 223 c, Absatz 2,, Paragraph 245, Absatz 2, 250, Absatz 2, oder 259 Absatz 2, zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;
  29. Ziffer 51
    bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen Paragraph 250 a, gebraucht;
  30. Ziffer 52
    die Bestimmungen des Paragraph 273, Absatz 2,, des Paragraph 274,, des Paragraph 275, oder des Paragraph 276, über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
  31. Ziffer 53
    ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
  32. Ziffer 54
    bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des Paragraph 285, Absatz 3, 4, oder 5 oder des Paragraph 299, Absatz 3, 4, oder 5 nicht einhält;
  33. Ziffer 55
    gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 286, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 315, verstößt;
  34. Ziffer 56
    Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 307, Absatz 2, oder 3 einzieht;
  35. Ziffer 57
    der Verpflichtung gemäß Paragraphen 313, Absatz 3, 321, Absatz 2, oder 323l Absatz 2, zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht nachgekommen ist;
  36. Ziffer 58
    bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß Paragraph 322, erhalten zu haben;
  37. Ziffer 59
    den Bestimmungen des Paragraph 82 a, Absatz 4, oder des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
  38. Ziffer 60
    ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080768

alte Dokumentnummer

N5199324985J