Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 364
01.07.1993
18.03.1994
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
18.09.2023
10006402
NOR12080760
N5199324977J