Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 361

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung

Paragraph 361,

  1. Absatz eins,Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (Paragraphen 87 und 88), zu Feststellungen gemäß Paragraph 90 und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Pächters oder Geschäftsführers beziehen, und gemäß Paragraph 91, Absatz 2, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (Paragraph 128,) der Landeshauptmann, berufen. Zur Entziehung des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 88, Absatz 2 a,) und zu Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins,, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
  2. Absatz 2,Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder des Rechtes zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte oder von Maßnahmen gemäß Paragraph 91, ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören; die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat zu entfallen, wenn diese die Entziehung gemäß Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a angeregt hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)

  3. Absatz 4,Gegen Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080757

alte Dokumentnummer

N5199324974J