Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 197,

  1. Absatz eins,Die Erteilung der Bewilligung für die im Paragraph 192, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      die Erbringung des Befähigungsnachweises,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
    3. Ziffer 3
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      1. Litera a
        ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
      2. Litera b
        die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
    4. Ziffer 4
      daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.
  2. Absatz 2,Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080618

alte Dokumentnummer

N5199324835J