Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
BG
Paragraph 29
01.07.1993
18.03.1994
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut des Gewerbescheines (Paragraph 340,) – sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist, der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) – oder bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bescheides, mit dem die Bewilligung erteilt worden ist, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,
Rohstoff
18.09.2023
10006402
NOR12080480
N5199324696J