Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz einsGepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
  2. Absatz 2Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
    1. Ziffer eins
      Betrunkene und Personen mit fieberhaften Infektionskrankheiten;
    2. Ziffer 2
      Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem in Paragraph 74, Ziffer 4, StGB angeführten Personenkreis angehören;
    3. Ziffer 3
      Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen.