Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

14.07.2003

Text

Paragraph 10, (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.

  1. Absatz 2,In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei fortgeschrittenem Alter oder wegen eines körperlichen Leidens, kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.