Absatz 2,In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei fortgeschrittenem Alter oder wegen eines körperlichen Leidens, kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
Paragraph 10
01.01.1994
14.07.2003
Paragraph 10, (1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.