Absatz eins,Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
römisch fünf
Paragraph 4
01.01.1994
23.09.2020
BO 1994
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Verlustanzeige
25.09.2020
10007383
NOR12079980
N5199319207L