Kurztitel

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 1

  1. Absatz einsDas EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.
  2. Absatz 2Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat
    • Strichaufzählung
      beschlossen hat, daß die Voraussetzung des Artikels 121 Buchstabe b des EWR-Abkommens, nämlich daß das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und
    • Strichaufzählung
      die geeigneten Beschlüsse gefaßt hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß bereits getroffenen Maßnahmen für Liechtenstein.
  3. Absatz 3Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäß Absatz 2 teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10007382

Dokumentnummer

NOR12079949

alte Dokumentnummer

N5199318949L