EWR-Abkommen – Protokoll 42
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.01.1994
59/04 EU – EWR
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterzeichnet worden sind. Diese Abkommen, die frühere Abkommen der Vertragsparteien weiter ausbauen oder ergänzen und außerdem unter anderem das vereinbarte gemeinsame Ziel widerspiegeln, zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen beizutragen, treten spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft.
10.04.2025
10007373
NOR12079935
N5199318922L