Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 41

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

59/04 EU – EWR

Text

In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilaterialen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden:

29. 4. 1963 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung.

3. 12. 1976 Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen

             Eidgenossenschaft und der Europäischen

             Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland,

             Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.

3. 12. 1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische

             Verunreinigung. Gemischtes Abkommen zwischen der

             Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

             Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland,

             Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden.

1. 12. 1987 Übereinkommen zwischen der Republik Österreich

             einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der

             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über

             die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im

             Einzugsgebiet der Donau.

19. 11. 1991 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007372

Dokumentnummer

NOR12079934

alte Dokumentnummer

N5199318920L