(2)Absatz 2Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs XVII passen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese den Grundsätzen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und dem im Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums erreichten Schutzniveau, einschließlich des Grads der Durchsetzbarkeit dieser Rechte, entsprechen.Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs römisch XVII passen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese den Grundsätzen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und dem im Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums erreichten Schutzniveau, einschließlich des Grads der Durchsetzbarkeit dieser Rechte, entsprechen.