Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 28

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 1

Gegenstand des Schutzes

  1. Absatz einsIn diesem Protokoll umfaßt der Begriff „geistiges Eigentum“ auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 13 des Abkommens.
  2. Absatz 2Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs römisch XVII passen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese den Grundsätzen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und dem im Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums erreichten Schutzniveau, einschließlich des Grads der Durchsetzbarkeit dieser Rechte, entsprechen.
  3. Absatz 3Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Abkommens und unbeschadet der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs römisch XVII passen die EFTA-Staaten auf Ersuchen und nach Konsultierung der Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese mindestens dem Schutzniveau entsprechen, das nach Unterzeichnung des Abkommens in der Gemeinschaft gilt.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007359

Dokumentnummer

NOR12079883

alte Dokumentnummer

N5199318856L