Absatz eins,Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken im Hinblick auf besondere, in Protokoll 14 genannte Erzeugnisse, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können, weil sie darauf abzielen, im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere
- Litera adie Preise festzusetzen oder zu bestimmen;
- Litera bdie Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;
- Litera cdie Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.