Kurztitel

EWR-Abkommen - Protokoll 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

EINLEITUNG DER VERFAHREN

Artikel 2

In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermitteln die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission einander unverzüglich Anmeldungen und Beschwerden, soweit nicht erkennbar ist, daß diese an beide Überwachungsorgane gerichtet wurden. Sie unterrichten sich ebenfalls gegenseitig, wenn Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden.

Das Überwachungsorgan, das die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, kann hierzu innerhalb von 40 Arbeitstagen nach ihrem Eingang Stellung nehmen.