Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Index

59/04 EU – EWR

Text

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Auf Ersuchen eines der Überwachungsorgane tauschen die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission Informationen aus und beraten über allgemeine Fragen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission arbeiten nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnungen unter Beachtung des Artikels 56 des Abkommens, des Protokolls 22 sowie der Entscheidungsautonomie beider Seiten bei der Behandlung von unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 fallenden Einzelfällen gemäß den nachstehenden Vorschriften zusammen.

Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans“ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007354

Dokumentnummer

NOR12079848

alte Dokumentnummer

N5199318816L