Absatz einsBetreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls 25 fallen, so ist für die Zuweisung dieser Fälle der Umsatz ausschlaggebend, der mit diesen Erzeugnissen erzielt wurde.
EWR-Abkommen - Protokoll 22
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Artikel 5,
01.01.1994
Artikel 5