EWR-Abkommen - Protokoll 21
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Artikel 9,
01.01.1994
Artikel 9
Geldbußen bei Verstößen gegen Artikel 53 Absatz 1 dürfen nicht für Handlungen festgelegt werden, die vor der Anmeldung im Rahmen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen begangen werden, die unter die Artikel 5 und 6 dieses Protokolls fallen und die innerhalb der in diesen Absätzen vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind.