Kurztitel

EWR-Abkommen - Protokoll 21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsSind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Fristen angemeldet werden, die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 nicht erfüllt und setzen die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht fort oder ändern diese derart ab, daß sie nicht mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen oder daß sie die Voraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 erfüllen, so gilt das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nur für die von der zuständigen Überwachungsbehörde festgesetzte Frist. Eine Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde laut vorstehendem Satz kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
  2. Absatz 2Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und zu den in Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Gruppen gehören, ist Absatz 1 anwendbar, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt angemeldet werden.