Alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Binnenwasserstraßen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für die Vertragsparteien, die zu diesem Zeitpunkt Zugang zu den Wasserstraßen der Gemeinschaft haben, und für die übrigen EFTA-Staaten, sobald auch sie gleichberechtigten Zugang erhalten.
Dagegen gilt für Binnenschiffe aus den letzteren EFTA-Staaten, die nach dem 1. Jänner 1993 in Fahrt gesetzt wurden, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25) in der für die Zwecke des Abkommens angepaßten Fassung, sobald diese Staaten Zugang zu den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft erhalten.Dagegen gilt für Binnenschiffe aus den letzteren EFTA-Staaten, die nach dem 1. Jänner 1993 in Fahrt gesetzt wurden, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 Amtsblatt Nummer L 116 vom 28. 4. 1989, Seite 25) in der für die Zwecke des Abkommens angepaßten Fassung, sobald diese Staaten Zugang zu den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft erhalten.