EWR-Abkommen – Protokoll 18
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.01.1994
59/04 EU – EWR
Die Verfahren, die die Europäische Gemeinschaft zur Durchführung von Artikel 43 anwenden wird, sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt.
Die Verfahren für die EFTA-Staaten sind im Abkommen über einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten geregelt und werden folgende Aspekte umfassen:
Ein EFTA-Staat, der Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Abkommen zu ergreifen beabsichtigt, unterrichtet hiervon rechtzeitig den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten.
Bei geheimen oder dringenden Maßnahmen werden die übrigen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten spätestens beim Inkrafttreten der Maßnahmen unterrichtet.
Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten prüft daraufhin die Lage und nimmt zu der Einführung der Maßnahmen Stellung. Er beobachtet die Situation auch weiterhin und kann mit Mehrheit Empfehlungen für eine eventuelle Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen oder hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen abgeben, die dem betreffenden EFTA-Staat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten helfen sollen.
08.04.2025
10007349
NOR12079827
N5199318790L