Der Erlaß von Rechtsvorschriften und die Durchführung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien betreffend den Zugang eines Drittlandes zu ihren Märkten werden durch Artikel 34 nicht präjudiziert.
Rechtsvorschriften in Bereichen, die unter das Abkommen fallen, werden gemäß den im Abkommen beschriebenen Verfahren behandelt; die Vertragsparteien sind bestrebt, entsprechende EWR-Regeln auszuarbeiten.
In allen übrigen Fällen unterrichten die Vertragsparteien den Gemeinsamen EWR-Ausschuß von den Maßnahmen und erlassen soweit notwendig Bestimmungen, um sicherzustellen, daß die Maßnahmen nicht über das Gebiet der anderen Vertragsparteien umgangen werden.
Läßt sich keine Einigung auf solche Regeln oder Bestimmungen erzielen, so kann die betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen treffen, um Umgehungen zu verhindern.