Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 19

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

  1. Absatz einsBei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
  2. Absatz 2Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

„DUPLICADO“, „DUPLIKAT“, „DUPLIKAT“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICATE“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, „SEGUNDA VIA“, „EFTIRRIT“, „DUPLIKAT“, „KAKSOISKAPPALE“, „DUPLIKAT“.

  1. Absatz 3Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
  2. Absatz 4Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tage.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079732

alte Dokumentnummer

N5199318681L