Kurztitel
EWR-Abkommen – Protokoll 4
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 909/1993Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Text
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1)Absatz einsBei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)Absatz 2Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
„DUPLICADO“, „DUPLIKAT“, „DUPLIKAT“, „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“, „DUPLICATE“, „DUPLICATA“, „DUPLICATO“, „DUPLICAAT“, „SEGUNDA VIA“, „EFTIRRIT“, „DUPLIKAT“, „KAKSOISKAPPALE“, „DUPLIKAT“.
(3)Absatz 3Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen“ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
(4)Absatz 4Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tage.