EWR-Abkommen – Protokoll 4
Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Artikel 10,
01.01.1994
01.01.9000
59/04 EU – EWR
Die im Titel römisch II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikel 11 und 12 als abgebrochen, wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbeitungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.
10.04.2025
10007339
NOR12079723
N5199318672L